Die Europäische Kommission bringt neue Regeln für die Verkehrssicherheit auf den Weg. Einer der Vorschläge trifft Besitzer älterer Autos.
(Bild: Dekra – Thomas Kueppers)
Die EU-Kommission will eine jährliche Pflichtinspektion für Autos einführen, die älter als zehn Jahre sind. Bevor diese Vorgabe in Kraft treten kann, müssen auch das Europaparlament und die EU-Staaten dem Vorschlag zustimmen.
„Die EU ist fest entschlossen, die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten bis 2030 um 50 Prozent zu senken“, sagt EU-Verkehrskommissar Apostolos Tzitzikostas. Der Vorschlag der Kommission ziele auf unsichere Fahrzeuge ab, die zu Unfällen, Todesfällen und Verletzungen beitrügen, teilte die Behörde mit.
Neben häufigeren Inspektionen schlägt die Kommission unter anderem auch vor, dass Kilometerstände in nationalen Datenbanken erfasst werden sollen. Zudem sind neue Tests für elektronische Sicherheitssysteme sowie neue Prüfverfahren für Emissionen Teil der Vorschläge.
Ziel der häufigeren Inspektionen ist es den Angaben nach, die Zahl der Verkehrsunfälle und der Unfallopfer zu senken. Die Kommission rechnet damit, dass die Einführung jährlicher Prüfungen von Pkw und Kleintransportern zu einem Prozent weniger Verkehrstoten und Verletzten führt.
Ältere Fahrzeuge seien pannenanfälliger, zudem hätten Studien gezeigt, dass sie häufiger in Unfälle verwickelt seien und einen höheren Anteil an Fahrzeugen mit hohem Schadstoffausstoß hätten, so die Brüsseler Behörde weiter.
„Da Autos für den weitaus größten Teil der Todesfälle verantwortlich sind, und selbst wenn technische Defekte nur einen relativ geringen Anteil an den Unfallursachen ausmachen, kann die jährliche Inspektion älterer Autos einen erheblichen Unterschied machen. Dies gilt insbesondere für die Sicherheit.“
ADAC sieht jährliche Inspektionen kritisch
„Die Vorschläge der EU-Kommission, eine jährliche Pflichtinspektion für Autos einzuführen, die älter als zehn Jahre sind, hält der ADAC nicht für notwendig“, teilte der Verkehrsclub auf Anfrage der DPA mit. Eine Verschärfung der Prüfintervalle, insbesondere in Deutschland, sei nicht angemessen.
Die Hauptuntersuchung sei etabliert und gesellschaftlich anerkannt, ihre Effizienz sei unabdingbar. „Andernfalls könnte die gesellschaftliche Akzeptanz gefährdet werden“, so der ADAC.
Auch aus dem EU-Parlament kommen bereits kritische Reaktionen. „Es droht viel zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Eine jährliche Überprüfungsfrist für ältere Fahrzeuge treibt die Kosten für Autobesitzer in die Höhe“, teilte der CSU-Abgeordnete Markus Ferber mit. Man werde sich die Regelungen genau ansehen, kündigte er an. Der AfD-Abgeordnete Siegbert Droese sieht den Vorschlag als einen „Angriff auf die Freiheit“.
Bayerns Verkehrsminister Christian Bernreiter (CSU) teilte mit: „Die Forderung nach einer jährlichen Pflichtinspektion für ältere Autos ist ein Negativbeispiel, wie die EU die Menschen mit Bürokratie überhäuft.“ Die Forderung sei unverhältnismäßig.
Die Mängelquote bei HUs steigt bei Autos mit dem Alter stark an, wie auch Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes belegen. Bei Autos im Alter von drei bis fünf Jahren – also typischerweise bei der ersten Hauptuntersuchung – kamen 2023 knapp 94 Prozent ohne Mängel durch die HU. Bei Autos im Alter von sieben bis neun Jahren waren es nur noch 77 Prozent und bei Autos über neun Jahren – eine genauere Unterteilung gibt es über dieser Marke nicht mehr – nur noch 54 Prozent. In dieser obersten Altersklasse finden die Prüfer den Angaben nach im Schnitt bei mehr als jedem vierten Auto mindestens erhebliche Mängel.
2023 wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland knapp 22 Millionen Pkw zur Hauptuntersuchung vorgeführt. Mehr als die Hälfte war über neun Jahre alt. Zahlen für 2024 liegen noch nicht vor.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.