Bei einer mietvertraglich vereinbarten Haftungsbefreiung „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ haftet der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(Foto: Archiv)
Bei einer mietvertraglich vereinbarten Haftungsbefreiung „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ haftet der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. So hat das Landgericht (LG) München I in einem aktuellen Urteil (13.7.2012, AZ: 12 O 21256/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Lkw den Fahrzeugaufbau seines Miet-Lkw erheblich beschädigt, als er in eine Unterführung mit einer Höhenbegrenzung von 2,40 m einfuhr, obwohl der Aufbau am Fahrzeug höher war, nämlich 3,60 m. Auf die Höhenbegrenzung war durch Beschilderung mehrfach hingewiesen worden. Zudem war im Fahrzeug ein Hinweisschild angebracht, dass auf die Höhenbegrenzung zu achten sei.
Am vermieteten Lkw entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 11.835 Euro. Diesen Betrag machte der Vermieter neben einer Kostenpauschale (29 Euro) und Sachverständigenkosten (375 Euro) klageweise gegenüber dem Mieter geltend.
Im Mietvertrag war eine „Voll-/Teilkasko-Versicherung“ zu einem Preis von 17,50 Euro pro Tag bei einer Selbstbeteiligung von 750 Euro vereinbart. In den im Mietvertrag einbezogenen AGB der Vermieters heißt es u.a.:
„Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt…(der Vermieter) den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von 29,50 Euro für Schäden am Mietfahrzeug frei … Die Haftungsbefreiung entbindet jedoch nicht von den vertraglichen Obliegenheiten… Verursacht der Mieter den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechendem Verhältnis ... Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht.“
Nach Ansicht des klagenden Vermieters lag das Verschulden des Mieters im konkreten Fall „an der Obergrenze aller denkbarer Schweregrade“, weshalb von einer Vollhaftung des Mieters auszugehen sei.
Der Mieter berief sich seinerseits jedoch darauf, dass er „eine Haftungsbefreiung gemäß den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung“ abgeschlossen habe. Zudem behauptete er „allenfalls fahrlässig, aber keinesfalls grob fahrlässig“ gehandelt zu haben.
Das Landgericht (KG) München I verurteilte den Mieter lediglich zur Bezahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 750 Euro zuzüglich Verzugszinsen.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei Argumente:
1. „Es ist für die Frage, welche Grundsätze der Kaskoversicherung heranzuziehen sind, nicht allein auf die gesetzliche Regelung im § 81 VVG, sondern auch auf die von den Versicherungen verwendeten AKB abzustellen. Aus vom Mieter vorgelegten Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass die ganz überwiegende Zahl der auf dem Kaskoversicherungsmarkt relevanten Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit für die vorliegende Fallgestaltung verzichtet.
Auch aus der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergibt sich, dass es sich im Versicherungsmarkt durchgesetzt hat, in Kaskoversicherungsbedingungen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl zu verzichten.
Des Weiteren ist der Kammer des LG München I, die selbst Spezialkammer für Versicherungsrecht ist, aus mehreren Verfahren bekannt, dass Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um Alkohol-/Drogenfahrten oder Diebstahl handelt, bereits beginnend ab 2008 in ihren AGB (AKB) zunehmend verzichten.
Stand: 08.12.2025
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Bei dieser Sachlage war der Vermieter verpflichtet, im Rahmen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dem Mieter, wenn er ihm, wie er dies vorliegend getan hat, eine „Voll-/Teilkasko“ im Vertrag anbietet, dies zu den marktüblichen Bedingungen zu tun, oder, falls er von den üblichen Bedingungen abweichen will, den Mieter auf die Abweichung(en) jedenfalls hinzuweisen.“
2. „Unabhängig von diesem Umstand steht dem Mieter auch wegen Verletzung einer Hinweispflicht des Vermieters ein Schadensersatzanspruch zu, den er der Forderung des Vermieters entgegen halten kann. In diesem Zusammenhang hätte der Vermieter den Mieter auch auf diese von den zum Zeitpunkt der Anmietung üblichen Kaskoversicherungsbedingungen abweichende Regelung hinweisen müssen.
Im Ergebnis verbleibt es demnach lediglich bei der Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung.“