Neuer Abgabesatz für Künstlersozialversicherung
Die „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018“ sieht vor, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2018 von 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent sinkt. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse sollen bei den Arbeitgebern daher für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und so für eine solide Finanzbasis der Künstlersozialkasse sorgen.
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Aufgrund dreier verschiedener Gesetzgebungsverfahren haben sich unter anderem die folgenden wichtigen Änderungen im Steuerrecht ergeben: Die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag gelten nun die verminderten Anforderungen an die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbetragsrechnungen. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen wird grundsätzlich aufgehoben. Das gilt aber nicht, wenn mit den Lieferscheinen zugleich auch Buchungsbelege betroffen sind. Außerdem wurde auch die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von derzeit 410 Euro auf 800 Euro vom Bundesrat beschlossen. Im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird das erweiterte Beitragsverfahren für alle Betriebe eröffnet. Hierdurch kann nun von allen Betrieben der Vormonatswert der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden.
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