Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
Das neue Mutterschutzgesetz tritt Anfang Januar 2018 in Kraft. Unter anderem wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Arbeitgeber müssen künftig für jede Tätigkeit – aber nicht für jeden Arbeitsplatz – eine abstrakte und anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben durchführen, unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz mit einem Mann oder einer Frau besetzt ist (§ 10 MuSchG neue Fassung (n.F.)).
- Die Verpflichtung zur Durchführung einer konkretisierenden Gefährdungsbeurteilung im Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft entfällt.
- Das Verbot der Mehrarbeit wurde neu gefasst (§ 4 MuSchG n.F.). Die Neuregelung sieht eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden für alle schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen innerhalb eines Monats vor.
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