Die Umsetzung der europäischen Verbraucherkredit-Richtlinie bringt für Autohäuser zahlreiche neue Pflichten. Der Verband der Automobilhändler Deutschlands (VAD) warnt vor zusätzlicher Bürokratie und empfiehlt den Betrieben, ihre Prozesse, Vergütungsmodelle und Kreditwerbung frühzeitig zu überprüfen.
Die Kreditvermittlung kann für Autohäuser ab November 2026 zu bürokratischem Mehraufwand führen.
Auf deutsche Autohäuser kommen bei der Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen weitere Pflichten zu. Der Verband der Automobilhändler Deutschlands (VAD) kritisiert, dass die Umsetzung der europäischen Verbraucherkredit-Richtlinie nicht zu weniger, sondern zu mehr Bürokratie führt. Die neuen Vorgaben verschärfen die Anforderungen an Kreditvermittlung, Beratung, Dokumentation und Werbung. Dem steht aus Sicht des VAD nur ein begrenzter zusätzlicher Nutzen für den Verbraucherschutz gegenüber.
„Für Autohäuser bedeutet die Richtlinie viel zusätzliche Arbeit“, erläutert VAD-Präsident Burkhard Weller. Künftig müssten unter anderem Erlaubnisse beantragt, Sachkundenachweise erbracht sowie Vergütungs- und Bonussysteme überprüft werden. Hinzu kämen zahlreiche neue Informations- und Dokumentationspflichten.
Nach Einschätzung des VAD berücksichtige der europäische Gesetzgeber zu wenig, dass die Kreditvermittlung für Autohäuser in der Regel nicht zum Kerngeschäft gehört. Der Verband steht nach eigenen Angaben mit Gesetzgebern und Behörden im Austausch, um die Umsetzung möglichst praxisnah und unbürokratisch zu gestalten.
Neue Erlaubnispflicht für größere Autohäuser
Kern der Neuregelung ist die Einführung einer Erlaubnispflicht nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Sie betrifft Autohäuser, die zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder Dienstleistungen Darlehensverträge vermitteln und nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten.
Als Nicht-KMU gelten Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten, sofern sie zusätzlich die maßgeblichen Umsatz- oder Bilanzgrößen überschreiten. Die neuen Regelungen gelten gab dem 20. November 2026. Der erforderliche Erlaubnisantrag kann im Rahmen der Übergangsregelung bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden.
Für Darlehensvermittler, die bereits nach § 34c GewO tätig sind, gelten Übergangsregelungen. Erfahrene Mitarbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen von der neuen Sachkundeprüfung befreit werden. Grundsätzlich müssen künftig das Autohaus beziehungsweise der Erlaubnisinhaber sowie die für die Finanzierungsvermittlung verantwortlichen Führungskräfte registriert sein und ihre Sachkunde nachweisen.
Der Abschluss als Automobilkaufmann oder Automobilkauffrau kann in Verbindung mit entsprechender Berufserfahrung als Sachkundenachweis anerkannt werden. „Die Sachkunde dürfte in vielen Autohäusern durch qualifizierte Automobilkaufleute abgedeckt werden können“, sagt Weller. Aufwendiger könnten jedoch die notwendigen Anpassungen der Prozesse, Dokumentationen und Vergütungssysteme werden. Auch bestehende Provisions- und Bonussysteme müssten überprüft werden.
Mehr Informationspflichten und strengere Regeln für Werbung
Umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten gelten im Wesentlichen ab dem 20. November 2026 und betreffen auch kleine und mittlere Autohäuser. Kunden müssen künftig unter anderem ausführlicher über Finanzierungen, Zusatzleistungen und die Rolle des Autohauses als Kreditvermittler informiert werden. Auch Vergütungen und Anreize der finanzierenden Banken sollen transparent dargestellt werden.
Darüber hinaus gelten strengere Vorgaben für den Umgang mit Kundendaten und die Dokumentation der Vermittlung. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem werden die Regeln für Kreditwerbung verschärft. Werbung muss künftig grundsätzlich einen deutlichen Warnhinweis wie „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ enthalten. Bestimmte Aussagen über die finanziellen Vorteile einer Kreditaufnahme sind zudem nicht mehr zulässig.
VAD empfiehlt frühzeitige Vorbereitung
VAD-Präsident Weller empfiehlt den Autohäusern, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Die Betriebe sollten prüfen, an welchen Stellen Anpassungsbedarf besteht. Insbesondere bei den Informations- und Dokumentationspflichten sei es sinnvoll, von Beginn an möglichst vollständig digitale Prozesse einzusetzen.
Stand: 08.12.2025
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Gleichzeitig fordert der VAD Politik und Behörden auf, bei der praktischen Umsetzung Augenmaß zu bewahren. Verbraucherschutz sei wichtig, müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand stehen. Ob die neuen Vorschriften den zusätzlichen Aufwand für Autohäuser durch einen entsprechenden Mehrwert für Verbraucher rechtfertigen, bezweifelt der Verband.