Vorschaden verhindert erneute Wertminderung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Bei zwei Schadensereignissen, die nahezu identisch sind und zeitlich nah beisammen liegen, ist der Anspruch auf doppelten Ausgleich der merkantilen Wertminderung „unbegründet“.

(Bild: VBM-Archiv)

Bei zwei Schadensereignissen, die nahezu identisch sind und zeitlich nah beisammen liegen, ist der Anspruch auf doppelten Ausgleich der merkantilen Wertminderung „unbegründet“. Das hat das Amtsgericht (AG) Mannheim in einem Urteil vom 26.8.2014 (AZ: 6 C 251/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall erlitt ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug unverschuldet einen erheblichen Frontschaden. Die gegnerische Kfz-Versicherung regulierte einen merkantilen Minderwert in Höhe von 1.100 Euro. Wenige Monate später erlitt der Kläger an seinem Fahrzeug erneut einen Schaden im Frontbereich, der jedoch geringer ausfiel als der vorherige Schaden. Im Rahmen dieser Schadenregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung versagte diese mit Hinweis auf den Vorschaden die Zahlung der vom Sachverständigen ermittelten merkantilen Wertminderung. Daraufhin klagte der Geschädigte vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Mannheim wies die Klage, die auf Zahlung der merkantilen Wertminderung des zweiten Unfallereignisses gerichtet war, als „unbegründet“ zurück.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Mannheim hielt den Anfall einer erneuten merkantilen Wertminderung, die grundsätzlich als Ausgleich für einen von einem potenziellen Käufer gemachten Kaufpreisabschlag für verborgen gebliebene Schäden zu leisten ist, aus mehreren Gründen für nicht gegeben. Und dies vor allem aus drei Gründen:

  • 1. war der betroffene Schadensbereich nahezu identisch,
  • 2. lagen zwischen den beiden Schadenereignissen nur wenige Monate und
  • 3. blieb der Zweitschaden deutlich hinter dem Vorschaden zurück.

Nach Auffassung des AG Mannheim ergaben sich – auch entgegen der Auffassung der befassten Sachverständigen – keine über die merkantile Wertminderung aus dem ersten Schadenereignis hinausgehenden „schadenbegründende Umstände“.

Dazu befand das Gericht: „Nachdem sowohl die Parteien als auch der Gerichtssachverständige keine neuen Aspekte technischer Art vorgetragen haben ... stellt die Geltendmachung eines neuerlichen merkantilen Minderwerts eine reine Rechtsfrage dar. Diese war aus genannten Gründen eindeutig zu Ungunsten der Klägerpartei zu beantworten. Für das subjektive Empfinden macht es vorliegend aufgrund der zeitlichen und tatsächlichen Überdeckung des Schadens keinen Unterschied aus, ob der nach dem ersten Unfall reparierte Frontbereich nochmals aufgrund des zweiten Unfallgeschehens repariert worden ist. Für den potenziellen Kaufinteressenten verbleibt es bei dem generellen, durch den zweiten Unfall nicht weiter gesteigerten Argwohn des Risikos eines verborgen gebliebenen Schadens.“

Praxis

Die Besonderheit an der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation war, dass das zweite Schadenereignis bereits von dem ersten Schadenereignis vollständig abgedeckt war, da der zweite Schaden an derselben Stelle, weniger intensiv und technisch nicht weitergehender war. Das zweite Schadenereignis begründete nach Auffassung des Gerichts deshalb keinen weiteren Argwohn eines potenziellen Käufers.

Sofern zwischen den Schadenereignissen jedoch keine derartige Kongruenz vorliegt, muss eine weitere merkantile Wertminderung schon in Erwägung gezogen werden, da sich dies auf potenzielle Käufereinschätzungen auswirken kann.

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