Die Nachrichten überschlagen sich und werfen in den Betrieben existenzielle Fragen auf. Was, wenn Mitarbeiter wegen geschlossener Schulen und Kitas ihre Kinder betreuen müssen? Antworten dazu und zum Kurzarbeitergeld hat der ZDK aktuell zusammengestellt.
Die Folgen der Corona-Pandemie machen den Unternehmen zu schaffen und werfen arbeitsrechtliche Fragen auf.
Immer mehr Bundesländer schließen ihre Schulen und Kitas, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Viele rechnen täglich mit einer bundesweit angeordneten Schließung. Noch am heutigen Freitag will die Regierung die Änderungen für die Regelungen zur Kurzarbeit auf den Weg bringen.
Für die Betriebe wirft die Pandemie eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf, die an den Kfz-Verband herangetragen werden. Was, wenn Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder zu betreuen? Was ist, wenn gar der Betrieb oder ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird, und wie steht es um das Kurzarbeitergeld? Informationen zu diesen und weiteren arbeitsrechtlichen Fragen hat der ZDK aktuell in einem Katalog zusammengestellt.
Darüber hinaus bietet der ZDK in Kürze eine eigene Internetseite zur Pandemie, wo alle Informationen und Maßnahmen für alle Kfz-Betriebe gebündelt abrufbar sind. Aktuelle Empfehlungen und Entwicklungen werden dort hinterlegt. Außerdem gibt ein Podcast Antworten auf die häufigsten Fragen.
Fehlzeiten wegen krankem Kind
Eine der brennendsten Fragen ist die Rechtslage im Hinblick auf Schulschließungen und Quarantäne. Wie steht es um die Lohnfortzahlung, wenn Mitarbeiter deshalb zu Hause bleiben? Wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss, hat der Beschäftigte ein Recht darauf zu Hause zu bleiben. Hinsichtlich der Lohnfortzahlung kommt es darauf an, was im eigenen Arbeitsvertrag geregelt ist. Ist die Lohnfortzahlung für die Beaufsichtigung eines kranken Kindes im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Eine Krankmeldung muss vorgelegt werden.
Geschlossene Schulen und Kitas
„Wenn die Betreuungseinrichtung oder Schule schließt, ist es schwierig“, sagt Stefan Laing aus der Rechtsabteilung des ZDK. Dann muss der Arbeitnehmer sich selbst intensiv um eine Betreuung bemühen. Gibt es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, dann sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Lösungen bemühen, die sehr unterschiedlich sein können, beispielsweise durch Abbau von Überstunden.
Ist das nicht möglich, hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht. § 616 BGB regelt hierzu, dass nur unter engen und vor allem zeitlich begrenzten Voraussetzungen die Lohnfortzahlung möglich ist. Dieser Anspruch kann aber durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen unter Umständen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein, so der ZDK. „In jedem Fall sollten dann Arbeitnehmer und Arbeitgeber offen über die Situation im Betrieb und die persönliche Lage des Mitarbeiters sprechen“, rät Laing.
Quarantäne von Mitarbeitern
Bei vorsorglicher Quarantäne wird der Arbeitnehmer für seinen Verdienstausfall nach §56 des Infektionsschutzgesetzes entschädigt. Ist ein Mitarbeiter an Corona erkrankt, besteht, wie bei einer anderen Erkrankung, grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Alle Maßnahmen zum Schutz des Betriebs sind dann mit dem jeweiligen Gesundheitsamt abzusprechen.
Fehlzeiten aus Angst
Einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen, aus Angst vor einer Ansteckung oder weil der ÖPNV eingeschränkt ist, ist dagegen kein Grund, den Betriebe hinnehmen müssen. Auch hier rät der ZDK im Einzelfall mit den Mitarbeitern nach Lösungen zu suchen, beispielsweise durch eine Freistellung des Mitarbeiters ohne Lohnfortzahlung.
Regelungen zur Kurzarbeit
„Zur Entlastung der Betriebe ist am heutigen Freitag ein Änderungsgesetz mit Vereinfachungen zum Bezug vom Kurzarbeitergeld vom Bundesrat- und Bundestag verabschiedet worden. Das Inkrafttreten wird kurzfristig nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten erfolgen. Sobald dazu die Informationen vorliegen, wird sie der ZDK entsprechend veröffentlichen.
Stand: 08.12.2025
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