Zulassung eines Gebrauchten erzeugt Wertersatzpflicht nach Kaufwiderruf

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Das LG Heidelberg bejahte die Anwendbarkeit des § 357 BGB und damit die Verpflichtung des Käufers zum Wertersatz bei Widerruf im Rahmen eines Präsenzkaufs auch aus systematischen Gründen beziehungsweise teleologischen Erwägungen heraus. Auch die Behauptung des Klägers, dass verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, half diesem nicht weiter.

Diesbezüglich stellte das LG Heidelberg fest, dass sich der Kläger nicht für den Rücktritt wegen Sachmangels, sondern für den Widerruf entschieden habe. Bei einem Widerruf des Fahrzeugkaufs werde allerdings nunmal entsprechender Wertersatz geschuldet. Der Kläger war diesbezüglich an seine Entscheidung gebunden.

Auch das Vorliegen eines zu ersetzenden Wertverlustes bejahte das LG Heidelberg im Gegensatz zum AG Wiesloch. Denn die Zulassung des Fahrzeuges und der anschließende Gebrauch des zugelassenen Fahrzeuges seien – entgegen der Ansicht des AG Wiesloch und des Klägers – über eine nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB gestattete bloße Prüfung seiner Beschaffenheit, Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinausgegangen und hätten demgemäß zum entsprechenden Wertverlust geführt.

Abzustellen sei dabei darauf, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Warengeschäft – im stationären Handel – typischerweise hätte verfahren können. Dort könne einem potenziellen Kunden eine Probefahrt mit so genanntem „Roten (Händler-)Kennzeichen“ gemäß § 16 FZV oder auf einem nicht-öffentlichen Gelände ermöglicht werden. Die Zulassung des Fahrzeugs mit anschließendem Gebrauch gehe darüber hinaus.

Die Zulassung führe dann auch zu einem entsprechenden Wertverlust, wobei hier eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz nicht notwendig sei. Die Anzahl der Vorbesitzer eines Fahrzeugs stelle einen maßgeblichen, wertbildenden Faktor dar. Allein durch die Zulassung trete mithin ein entsprechender Wertverlust ein.

Der Kläger sei auch mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung der Volkswagen Bank GmbH richtig und ausreichend belehrt worden. Auch diese Voraussetzung der Geltendmachung von Wertersatz lag mithin vor.

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