Mess- und Eichrecht Änderungen für Ladepunkte in Kfz-Betrieben

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Zu den geplanten Änderungen im Mess- und Eichrecht haben ZDK und BIV-Kfz ihre Stellungnahme abgegeben. Ihre wichtigste Forderung: Für Kfz-Betriebe darf die neue Verordnung keine zusätzlichen bürokratische Auflagen bedeuten.

Die geplanten Änderungen beim Mess- und Eichtrecht betreffen insbesondere Kfz-Betriebe mit eigenen Ladepunkten. Für Abgasanalysatoren und andere Messgeräte in Werkstätten soll es weder neue Anforderungen noch andere Eichfristen oder Kosten geben, fordern BIV-Kfz- und ZDK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme.(Bild:  Promotor)
Die geplanten Änderungen beim Mess- und Eichtrecht betreffen insbesondere Kfz-Betriebe mit eigenen Ladepunkten. Für Abgasanalysatoren und andere Messgeräte in Werkstätten soll es weder neue Anforderungen noch andere Eichfristen oder Kosten geben, fordern BIV-Kfz- und ZDK in ihrer gemeinsamen Stellungnahme.
(Bild: Promotor)

Für Kfz-Betriebe mit eigenen Ladepunkten soll sich das Mess- und Eichrecht ändern. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat am 20. Oktober den Referentenentwurf einer fünften Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vorgelegt. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) haben dazu fristgerecht eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.

Darum geht es: Der Entwurf setzt die EU-Richtlinie 2026/706 um. Ladeinfrastruktur, DC-Zähler, Zapfsäulen für Druckgas und Kältezähler fallen künftig unter die Messgeräterichtlinie. Die Regeln sollen ab dem 10. Oktober 2028 gelten. Für Wasser- und Wärmezähler ist zudem eine einjährige Einbaukarenz vorgesehen.

Folgen für die Kfz-Betriebe

Die geplanten Änderungen betreffen unter anderem:

  • Ladekabeltausch: Nach § 29a soll nach einem Kabeltausch keine erneute Eichung nötig sein, wenn die Vorgaben eingehalten werden. Die Erleichterung gilt aber nur für Anlagen, die ab dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht werden.
  • Bestandsanlagen: Bisher national geregelte Ladeeinrichtungen gelten bis zum 9. April 2030 als konform, Bescheinigungen bleiben längstens bis zum 10. April 2038 gültig.
  • Abrechnung: Das Messergebnis darf künftig auch auf dem Gerät des Kunden angezeigt werden. Blockiergebühren fallen laut Begründung nicht unter das Mess- und Eichrecht.
  • Abgasanalysatoren: Die Angaben zu den EU-Abgasanalysatoren bleiben nach Prüfung der Verbände unverändert.

Forderungen von BIV-Kfz und ZDK

ZDK und BIV-Kfz begrüßen die Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie und das Ziel, Rechtssicherheit für Ladeinfrastruktur zu schaffen. Zugleich verlangen sie, dass Betrieben als Betreibern und Verwendern kein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Der Entwurf berücksichtige beim Erfüllungsaufwand nur die Hersteller. Konkret fordern BIV-Kfz und ZDK eine Klarstellung zu § 29a: Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Siegelung sind Herstellersache. Betreiber sollen lediglich ein passend gekennzeichnetes Kabel verwenden müssen. Auch die nötige Qualifikation für den Kabeltausch soll eindeutig geregelt werden.

Bestandsschutz: Bestehende Anlagen sollen bis zum Ende ihrer Eichfrist ohne Nachrüstung oder Neuzertifizierung weiterlaufen dürfen. Das gilt auch für leistungsstarke Ladeeinrichtungen für Nutzfahrzeuge. Zu prüfen sei, ob die Kabeltausch-Erleichterung auch für Bestandsanlagen gelten kann.

  • Klare Kennzeichnung: Hersteller sollen erkennbar machen, ob eine Anlage nach nationalem oder europäischem Recht zertifiziert ist.
  • Keine neuen Pflichten bei der Abrechnung: Es dürfen keine zusätzlichen Beleg-, Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten entstehen. Außerdem soll geklärt werden, wie Kunden das Messergebnis beim Direktverkauf anerkennen, etwa per Display oder App.
  • Werkstattgeräte unverändert: Für Abgasanalysatoren und andere Messgeräte in Werkstätten soll es weder neue Anforderungen noch andere Eichfristen oder Kosten geben.
  • Handlungshilfe und frühe Beteiligung: Da alte und neue Regeln bis 2030 beziehungsweise 2038 parallel gelten, schlagen die Verbände eine bundeseinheitliche Handlungshilfe und einen einheitlichen Vollzug der Länder vor. Das Kfz-Handwerk will bei künftigen Änderungen früh eingebunden werden.

Der Entwurf befindet sich noch in der Verbändeanhörung. Ein Kabinettsbeschluss steht nach aktuellem Stand aus.

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