Geht ein Kunde nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens davon aus, dass statt dem erlaubten Agenturgeschäft ein Umgehungsgeschäft vorliegt, muss er dies vor Gericht beweisen können.
(Bild: ProMotor/Volz)
Beruft sich ein Käufer auf Sachmangelansprüche und behauptet, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein Umgehungsgeschäft vorliegt, um Ansprüche gegen den Händler geltend zu machen, so ist der Käufer dafür vor Gericht darlegungs- und beweisbelastet. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg.
Im vorliegenden Fall hatte sich das OLG in zweiter Instanz mit der Klage eines Gebrauchtwagenkäufers auseinandergesetzt, der eine Wertminderung aus Sachmangel in Höhe von 7.000 Euro begehrte. Der Kläger hatte diesbezüglich den Gebrauchtwagenhändler in Anspruch genommen und behauptet, von diesem einen Gebrauchtwagen erworben zu haben. Der Kaufvertrag aus dem Jahr 2018 wies jedoch eine Privatperson und nicht den Händler als Verkäufer aus.
Keine Ansprüche aus Sachmangel
Deshalb ging das OLG Brandenburg – wie das Landesgericht (LG) Cottbus zuvor – davon aus, dass der Vertrag mit dieser Privatperson zustande kam. Demgemäß beständen gegenüber dem Händler keine Ansprüche aus Sachmangel, so das Gericht. Auch liege kein Umgehungsgeschäft vor.
Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Abs. 2 BGB a.F. solle verhindern, dass sich ein Unternehmer durch entsprechende Vertragsgestaltung den Verpflichtungen aus dem Verbrauchsgüterkauf entziehe. Hätte eine solche Umgehung der Vorschriften vorgelegen, wofür allerdings der Kläger darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, so wäre zum einen der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer verpflichtet worden und zum anderen wäre ein vereinbarter Sachmangelausschluss unwirksam gewesen.
Definition des Umgehungsgeschäftes
Zur Definition des Umgehungsgeschäftes führte das OLG Brandenburg aus: „Ein Umgehungsgeschäft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.“ Liegt nämlich ein Agenturgeschäft vor – also ein Verkauf im Auftrag und für Rechnung des Kunden – so ist es möglich, Ansprüche aus Sachmangel gänzlich auszuschließen.
Der Internetauftritt des Händlers habe jedoch erkennen lassen, dass dieser sowohl Eigengeschäfte tätige als auch Fahrzeuge im Auftrag verkaufe. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug in den Verkaufsräumen des Beklagten aufgestellt war, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trage. Derartige Rückschlüsse rechtfertige auch nicht die von dem Händler ausgestellte „Pro-Forma-Rechnung“. Es habe sich gerade nicht um eine „ordentliche“ Rechnung, sondern eben um einen Beleg gehandelt.
Keine Sachwalterhaftung
Ansonsten habe der Kläger wesentliche in die Beurteilung einzubeziehende Umstände eines Umgehungsgeschäftes nicht dargelegt, von welchen er allerdings Kenntnis gehabt haben musste – etwa wer bei der Übernahme der Halter beziehungsweise Versicherungsnehmer des gekauften Fahrzeugs war und an wen der Kaufpreis gezahlt wurde.
Auch haftete der Beklagte nicht als Sachwalter gemäß § 311 Abs. 3 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH hafte der Gebrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein besonderes über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringe und erwarte, darin rechtlichen Schutz zu genießen.
Auch diesbezüglich genügte der Vortrag des Klägers im Prozess nicht, um das Vorliegen einer solchen Sachwalterhaftung zu bejahen. Dass der Gebrauchtwagenhändler die gesamten Vertragsverhandlungen allein führe, reiche per se noch nicht für die Annahme einer solchen Sachwalterhaftung aus, so die Richter.
Stand: 08.12.2025
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Vor diesem Hintergrund blieb die Berufung des Klägers ohne Erfolg.