Neue Verträge: HUK kann Kasko-Zahlung verweigern

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Die Neuen Versicherungsbedingungen Kasko Select lauten wie folgt:

A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko Select (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?

Haben Sie mit uns Kasko Select vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist:

  • a.) Sie überlassen uns die Auswahl der Werkstatt im Reparaturfall
  • Sie informieren uns im Reparaturfall, wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das Fahrzeug repariert wird, erteilen ihr den Reparaturauftrag und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur.
  • b.) Transport des Fahrzeugs
  • Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren. Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir nur dann auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, falls die Entfernung zwischen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 15 km betragt. Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz übernehmen wir nur, falls die Entfernung zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km betragt.
  • c.) 5 Jahre Garantie auf Reparatur
  • Wir leisten 5 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
  • d.) Sie überlassen uns die Reparatur nicht
  • Nehmen Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf oder lassen Sie uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren, sind wir – je nach dem Grad Ihres Verschuldens – berechtigt, unsere Leistung (ohne Transportkosten) ganz oder teilweise zu kürzen, vgl. E.7.1 und E.7.2.
  • e.) Sie lassen nicht reparieren
  • Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre.
  • f.) Nur Schadenfälle in Deutschland
  • Die Bestimmungen zu Kasko Select gelten nur für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhanden kommen.
  • Hinweis: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.6.9 wird berücksichtigt.

Die Bedingungen unter E.7.1 und E.7.2. lauten:

  • E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
  • Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
  • E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
  • E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Abzuwarten ist neben den oben geäußerten Bedenken, ob sich andere Versicherer der neuen Politik der HUK-Coburg anschließen werden. In diesem Fall würden dieselben Argumente gegen die Änderungen gelten.

Um möglichst schnell einen Überblick über die neue Abwicklungssituation bei Kasko-Select-Verträgen der HUK-Coburg zu erhalten, sollten bekannt gewordene Fälle unverzüglich übermittelt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an info@autorechtaktuell.de oder info@bvsk.de.

Der Autor dieses Beitrags, Rechtsanwalt Elmar Fuchs, ist Geschäftsführer des BVSK – Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen sowie Geschäftsführer des Portals Autorechtaktuell.de .

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