Die falsche Umweltplakette eines Gebrauchtwagens ist zwar grundsätzlich ein Mangel. Die Haftung dafür kann ein Autoamateur im Kaufvertrag jedoch wirksam ausschließen.
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(Foto: Hyundai)
Die falsche Umweltplakette eines Gebrauchtwagens ist zwar grundsätzlich ein Mangel. Die Haftung dafür kann ein Autoamateur im Kaufvertrag jedoch wirksam ausschließen.So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil ( Urteil vom 6.6.2012, AZ: I-3 U 63/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien des vor dem OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreits um Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages, den die Klägerin als Käuferin eines Wohnmobils begehrte. In dem mit dem beklagten Verkäufer geschlossenen Vertrag wurde unter anderem vereinbart: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“
Als die Klägerin das Fahrzeug besichtigte, klebte an der Windschutzscheibe eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette, Schadstoffgruppe 3). Auf Nachfrage der Klägerin teilte der Beklagte ihr mit, die Plakette sei bereits am Fahrzeug vorhanden gewesen, als er es erworben hatte. Insofern gehe er davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette nach einer Ummeldung auch wieder erhalte. Dies geschah jedoch nicht, da das Fahrzeug keine Euronorm erfüllte und somit nicht als schadstoffarm eingestuft wurde, erhielt es keine neue Plakette.
Deshalb begehrte die Klägerin vor dem OLG Düsseldorf den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht jedoch wies das Begehren zurück.
Zur Urteilsbegründung
Das OLG Düsseldorf argumentierte so: „Zwar stellt es grundsätzlich einen Mangel dar, wenn ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit einer nicht seinem Umweltstatus entsprechenden gelben Plakette versehen ist, diese nach einer Ummeldung nicht wieder erteilt werden kann und der Käufer deshalb das Fahrzeug nicht entsprechend der bei Abschluss des Kaufvertrags vorausgesetzten Verwendung nutzen kann.
Allerdings ist im Kaufvertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden, sodass ein Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung nicht besteht. Diese Vereinbarung ist so auszulegen, dass der Verkäufer für Mängel nicht einstehen wollte.
Auch wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt, führt allein diese Tatsache noch nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB. Vielmehr ist dafür über die Unternehmereigenschaft hinaus eine ursächliche Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft zu fordern. Unternehmer im Sinne des § 14 I BGB ist damit nur, wer bei dem rechtsgeschäftlichen Kontakt in dieser Rolle handelt.
Unstreitig betreibt der Beklagte eine sogenannte Hobbywerkstatt, in der Privatleute ihre Fahrzeuge reparieren können. Ebenfalls unstreitig repariert der Beklagte dort unter anderem Volvo-Fahrzeuge. Er mag damit prinzipiell als Unternehmer (dieser Branche) gelten können, nicht aber ist davon auszugehen, dass er gewerblich mit (gebrauchten) Kraftfahrzeugen handelt.
Das Wohnmobil wurde nicht auf einem Firmengelände des Beklagten angeboten. Das Angebot war nicht auf Firmenpapier geschrieben, ebenso wenig wie der spätere Kaufvertrag. Dass der Beklagte eine Hobbywerkstatt betreibt, macht ihn allein nicht zum Unternehmer im Rechtssinne. Der Verkauf des Wohnmobils war kein Unternehmergeschäft, auch nicht als Nebengeschäft. Zudem hat der Beklagte das in Rede stehende Fahrzeug nach eigenen unbestrittenen Angaben selbst zweieinhalb Jahre lang gefahren und erst nach der schweren Erkrankung seiner Ehefrau verkauft. Damit handelt es sich um den Verkauf eines zuvor selbst genutzten Fahrzeugs aus besonderem Anlass.“
Stand: 08.12.2025
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Auch für ein arglistiges Verschweigen des Mangels, das zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB geführt hätte, sah das OLG Düsseldorf keinen Raum.