Recht auf Reparatur
Leasing schützt vor Verbraucherrechten
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Der private Autokäufer wird seit dem 1.8.2026 durch das Recht auf Reparatur besonders geschützt. Das gilt aber nicht für Leasing. Insofern wäre Gebrauchtwagenleasing – rein rechtlich gesehen – eine smarte Lösung für Kfz-Händler.
Seit dem 1. August 2026 greift mit dem Recht auf Reparatur ein zusätzlicher Schutz des Verbrauchers, der bei einem Kfz-Händler ein Fahrzeug gekauft hat. Aber Achtung: Die damit verbundenen neuen Paragrafen 475e und 475 Absatz 5 BGB (Verlängerung der Gewährleistung um ein Jahr bei erfolgter Nachbesserung und die Pflicht, den Verbraucher im Reklamationsfall darüber zu informieren) gelten nicht für den privaten Leasingnehmer. Denn dieser ist kein Käufer, sondern nur Mieter eines Fahrzeugs.
Ein Leasingvertrag mit einem Verbraucher, der die leasingtypische Abtretungskonstruktion enthält, ist auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft nach § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das hat der BGH bereits vor langer Zeit entschieden (Urteil vom 21.12.2005, Az. VIII ZR 85/05) und es ist wichtig, sich das wieder in Erinnerung zu rufen.
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