Kalibrierungs-Chaos: Welchen Aufschub die Länder gewähren

Autor Christoph Baeuchle

Abgasmessgeräte müssen kalibriert und geeicht sein. Eigentlich. Doch es fehlen die Prüfdienstleister. Deshalb gibt es in den meisten Ländern Aufschub. Aber nicht in allen. Für etwas mehr Durchblick sorgt der ZDK.

Der ZDK hat eine Liste der landesspezifischen Regelungen zur Anwendung der Kalibrieranforderungen an Abgasmessgeräten zusammengestellt.
Der ZDK hat eine Liste der landesspezifischen Regelungen zur Anwendung der Kalibrieranforderungen an Abgasmessgeräten zusammengestellt.
(Bild: Promotor)

Zum Jahresende ist die Übergangsfrist zur Kalibrierung und Eichung von Abgasmessgeräten abgelaufen. Wer die Geräte nutzt, muss nunmehr dafür sorgen, dass sie nicht nur geeicht, sondern auch kalibriert sind. Und zwar von einem Prüflabor, das von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert ist. Das Problem: Bis jetzt gibt es so gut wie keinen Prüfdienstleister mit der entsprechenden Akkreditierung. Erstmals kalibriert werden muss ein AU-Gerät dann, wenn die nächste „Befassung“ ansteht, d. h. wenn eine Eichung oder Instandsetzung fällig ist.

Die Mehrzahl der Bundesländer gewährt deshalb einen Aufschub. Voraussetzung: Die Eichung muss vorliegen. Allerdings gehen die Bundesländer nicht einheitlich vor. Je nach Bundesland liegt der Aufschub zwischen neun und zwölf Monaten.

Um das Thema Kalibrierung von Abgasmessgeräten, Bremsprüfständen und Scheinwerfereinstell-Prüfsystemen den betroffenen Autohäuser und Werkstätten transparenter zu machen, hat der ZDK gemeinsam mit Überwachungsorganisationen einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt. Diesen können Innungsbetriebe auf den internen Verbandsseiten abrufen (www.kfzgewerbe.de; Stichwort: Kalibrierung).

So sehen laut ZDK die Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern aus (Stand: 10. Januar 2019):

Baden-Württemberg:

Bisher keine landesspezifische Regelung vorgesehen. Da bereits die ersten Kalibrierungen der AU-Geräte aufgrund von aktuell durchgeführten Wartungsvorgängen der AU-Gerätehersteller notwendig werden, ist nach Vorgabe des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vorübergehend folgendes Verfahren anzuwenden:

Betroffene AU-Betriebe können direkt beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg eine kostenpflichtige Einzelausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO für die Abgasuntersuchung (AU/AUK) an Kraftfahrzeugen beantragen. Abhängig von der Verfügbarkeit akkreditierter Kalibrierlabore werden dann die Einzelausnahmen direkt vom Verkehrsministerium beschieden.

Für die vom Verkehrsministerium beschiedenen Einzelausnahmegenehmigungen fällt je AU-Gerät eine Gebühr in Höhe von 50 Euro an.

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